Illegales Filesharing – Eltern haften nicht für Kinder

Haften Eltern für ihre Kinder, wenn diese illegal Dateien aus dem Internet downloaden? Ein viel beachtetes Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe (BGH) schränkt die Haftung zumindest stark ein. Demnach dürfte eine elterliche Belehrung über die Illegalität von Filesharing ausreichen, damit die Eltern nicht für ihren Nachwuchs geradestehen müssen (Urteil vom 15. November 2012, Az. I ZR 74/12).

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Tonträgerhersteller Strafanzeige gegen einen unbekannten Anbieter von 1147 Audiodateien bei einer Internettauschbörse erstattet. Dabei stellte sich heraus, dass sich einige dieser Musiktitel auf dem Computer eines 13jährigen Jungen befanden, der die Songs mittels des Tauschprogramms „Morpheus“ ins Internet stellte. Der Musikverlag sah darin eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern und forderte für 15 Audiodateien je 200 Euro Schadensersatz sowie die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 2.380 Euro.

Die Eltern gaben zwar eine Unterlassungserklärung ab, wollten jedoch kein Geld an den Tonträgerhersteller zahlen. Sie beriefen sich darauf, dass sie strenge Verhaltensregeln für die Internetnutzung ihres Sohnes aufgestellt hatten, die auch ein Verbot illegaler Downloads vorsahen. Doch in der Vorinstanz hatte das zuständige Landgericht gegen die Eltern entschieden. Eine Firewall, ein Sicherheitsprogramm und monatliche Überprüfungen hätten das illegale Filesharing des Kindes verhindern können, betonten die Richter. Eine Berufung der Eltern gegen das Urteil blieb zunächst erfolglos.

Eltern haben keine Pflicht, den PC ihrer Kinder zu überwachen
Dem stimmte der Bundesgerichtshof (BGH) als oberste Instanz jedoch nicht zu. Im aktuellen Verfahren hob es die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf und wies die Klage des Musikverwerters ab.

Die Begründung der Karlsruher Richter: Erziehungsberechtigte kommen ihrer Aufsichtspflicht bereits dann nach, wenn sie ihre Kinder über die rechtswidrigen Umstände von Internettauschbörsen und Filesharing belehren. Seitens der Eltern besteht jedoch keine Pflicht, die Internetnutzung des Nachwuchses rundum zu überwachen, den Computer zu überprüfen oder gar den Zugang zum Internet zu verbieten.

Solche Maßnahmen seien nur dann notwendig, wenn die Eltern einen konkreten Anhaltspunkt haben, dass das Kind den Internetanschluss für illegale Zwecke nutzt. Ob das Urteil auch ähnliche Fälle und die Thematik der Störerhaftung berücksichtigt, bleibt laut einer Pressemitteilung des BGH abzuwarten.

Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, die Kosten solch einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung aufzufangen.